Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 

Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand: 12/2021)
 
 
 
§ 1 Geltung der Bedingungen
 
 
(1)    Alle Lieferungen und Leistungen der Batterie-Spezialgroßhandlung G. Lenz, Inh. Michael Manthe, e. K. (nachfolgend Lieferant) an Unternehmer (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 
(2)    Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, er hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.
 
 
 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
 
 
(1)    Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Lieferant die Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
 
(2)    Bestellungen des Kunden bedürfen nicht ausdrücklich einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Lieferant ist berechtigt, Bestellungen des Kunden binnen einer Frist von zwei Wochen nach deren Abgabe anzunehmen. Als Annahmeerklärung des Lieferanten gelten bei Auftragsausführung innerhalb der Annahmefrist auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
 
(3)    Soweit der Lieferant den Kunden im Akquisitions- oder Verkaufsprozess berät oder unterstützt, erfolgt dies lediglich zum Zwecke der Erklärung und Erläuterung der Produkteigenschaften. Eine darüberhinausgehende Vereinbarung von Beratung und Unterstützung des Kunden durch den Lieferanten – sei es als Haupt- oder Nebenpflicht – bedarf der Vereinbarung in Textform.  

(4)    Soweit Angebote vom Hersteller zugesagte Garantien für Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen von Wartungs- und Installationsleistungen enthalten, handelt es sich ausschließlich um Fremdgarantien (Herstellergarantie). Eine Verpflichtung des Lieferanten, Garantieleistungen zu erbringen, ist damit nicht verbunden und ist bei Vertragsabschluss ausgeschlossen. Gleiches gilt für Gewährleistungszusagen.
 
(5)    Alle Angaben über Produkte des Lieferanten, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften des Lieferanten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittwerte anzusehen. Sie begründen keine Beschaffenheitsgarantien, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Als Garantieerklärung sind Sie nur dann anzusehen, wenn sie vom Lieferanten gegenüber dem Kunden ausdrücklich als Garantieerklärung in Textform bezeichnet worden sind.
 
(6)    Abweichungen von der bestellten Ware, insbesondere hinsichtlich Verpackung, Material und Ausführung, sowie handelsübliche Modelländerungen bleiben, soweit sie die Verwendbarkeit und Einsetzbarkeit der Ware für den Kunden nicht beeinträchtigen, ohne vorherige Ankündigung ausdrücklich vorbehalten.
 
 
 
§ 3 Versand und Gefahrübergang
 
(1)    Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten bzw. ab Sitz eines vom Lieferanten Beauftragten auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch dann mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
 
(2)    Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft und deren Meldung an den Kunden auf diesen über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Kunde zu zahlen. Eine etwaige weitergehende Verantwortlichkeit des Kunden im Falle des Annahmeverzuges bleibt hiervon unberührt.
 
(3)    Versandweg und –mittel sowie Verpackung der bestellten Ware, sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen. Eine Verpflichtung zur Auswahl des kostengünstigsten Versandes besteht nicht. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder den Frachtführer, wobei dem Kunden der Gegenbeweis offengehalten bleibt.
 
(4)    Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.
 
 
 
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
 
(1)    Liefer- sowie Ausführungsfristen sind unverbindlich. Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine bedürfen der Textform.
 
(2)    Voraussetzung für die Einhaltung einer Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten (insbesondere die Leistung vereinbarter Zahlungen, die Erbringung vereinbarter Sicherheiten).
 
(3)    Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
(4)    Die Lieferzeit berechnet sich vom Vertragsabschluss an bzw. bei Ausschreibungen oder Projekten ab dem Zeitpunkt des technisch geklärten Auftrages mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
 
(5)    Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
 
(6)    Bei Wartungsleistungen oder Dienstleistungen, die der Lieferant selbst oder durch Dritte für den Kunden ausführt bzw. ausführen läßt, zeigt der Lieferant dem Kunden durch Vorlage eines Wartungsprotokolls, Serviceberichtes oder Ausfüllen eines Besuchsberichtes die Abnahmebereitschaft der Leistungen an. Dabei kann es sich auch um Teilabnahmen handeln. Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift auf dem Protokoll bzw. dem Bericht die Abnahme. Die Beseitigung der im Protokoll oder Bericht vom Lieferanten oder dessen Beauftragten festgehaltenen Mängel obliegt dem Kunden, z.B. durch Neubeauftragung. Die Beseitigung von Mängeln, die durch den Kunden im Besuchsbericht zur Nacharbeit im Rahmen des erteilten Auftrages zu Lasten des Lieferanten festgehalten werden und dem Lieferanten zuzurechnen sind, obliegt dem Lieferanten. Unterzeichnet der Kunde das Protokoll oder den Besuchsbericht nicht oder ist eine förmliche Abnahme nicht vereinbart, gilt die Abnahme mit Nutzung der Sache als unbeanstandet erklärt (konkludente Abnahme).
 
(7)    Ein Verzug des Lieferanten tritt aufgrund einer Mahnung nur ein, wenn diese in Textform erfolgt. Eine Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein. Die Fristsetzung bedarf der Textform.
 
(8)    Gerät der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, in Lieferverzug, beispielsweise durch Betriebsstörungen, durch Transportunternehmen verursachte Transportschäden der auszuliefernden Ware, Streik, Aussperrung, Feuer oder Überschwemmung oder deswegen, weil der Lieferant ohne jedes eigene Verschulden seinerseits nicht oder nicht termingerecht beliefert wird, so ist er berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu. Unberührt hiervon bleibt die Haftung des Lieferanten nach Abs. 3.
 
(9)    Hat der Lieferant die Nichteinhaltung der Lieferzeit zu vertreten, ist eine Schadensersatzhaftung im Falle leichter Fahrlässigkeit und dann, wenn der Verzug nicht auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht (gleich Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), auf 0,5 % pro Woche der Verspätung, maximal aber auf 5 % des Netto-Rechnungswertes der Spätlieferung begrenzt.
 
(10)  Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch aber 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, maximal aber 5 % des Rechnungswertes. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
 
(11)  Falls nach erfolgter Auftragserteilung Änderungen erfolgen, bleibt dem Lieferanten eine Angleichung der Lieferfrist vorbehalten.
 
(11)  Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des entgangenen Schadens und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bzw. Schuldnerverzuges durch den Kunden geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung / des zufälligen Untergangs spätestens auf den Kunden über.
 
 
 
§ 5 Preise
 
(1)    Alle Preisangaben erfolgen in Euro. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
 
(2)    Gesondert berechnet werden die Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung und vereinbarte Zuschläge und Gebühren, wie z. B. MTZ (Metallteuerungszuschlag), Recyclinggebühren, WEEE-Gebühren und Lizenzgebühren für Serviceverpackungen, sofern diese nicht Bestandteil der Preisangabe sind.
 
(3)    Zur Berechnung kommen die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise des Lieferanten. Sie verstehen sich als bindend jeweils nur für die abgefragte Menge. Besondere Vereinbarungen, wie z.B. Projektpreise mit eigenen Gültigkeitsfristen, unterliegen nicht dieser Bestimmung.
 
(4)    Liegt der Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss, so ist der am Tag der Lieferung gültige Preis des Lieferanten maßgeblich. Tritt hierdurch eine Preiserhöhung um mehr als 5 % ein, so kann der Kunde durch Erklärung in Textform binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
 
 
           
§ 6 Zahlung
 
(1)    Zahlungen erfolgen nach Rechnungstellung in Euro zu den vereinbarten Zahlungszielen ohne Abzug. Der Abzug von Skonto ist nur bei einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zulässig. Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
 
(2)    Verzug tritt spätestens ein 30 Tage ab dem Rechnungsdatum oder, wenn die Lieferung nach dem Rechnungsdatum erfolgt, spätestens 30 Tage ab Lieferung. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Lieferant ist berechtigt, bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
 
(3)    Der Lieferant ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
(4)    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nimmt der Lieferant nur nach Vereinbarung erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen berechnet der Verkäufer vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Kunde zu tragen. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
 
(5)    Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Lieferanten andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
 
(6)    Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Lieferanten anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
 
 
§ 7 Gewährleistung
 
(1)    Der Kunde hat die Lieferung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich nach Erhalt auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen und den Lieferanten unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Letztere sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Offensichtliche Mängel, die bei der Warenannahme entdeckt werden, sind auf den Frachtpapieren mit Gegenzeichnung durch den Frachtführer zu vermerken und umgehend in Kopie dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Die Alternative der Annahmeverweigerung der Sendung bleibt im Ermessen des Kunden.
 
(2)    Rügen wegen offensichtlicher Fehler oder Fehlmengen müssen innerhalb von vier Werktagen bei dem Lieferanten eingegangen sein. Der Lauf der Anzeigefrist beginnt mit der Ablieferung oder mit Abnahme.
 
(3)    Der Kunde hat die Beweislast für die Identität der gerügten mit der vom Lieferanten gelieferten Ware.
 
(4)    Nach erhobener Mängelrüge ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zu besichtigen, sie umgehend zu untersuchen und gegen Quittung ganz oder in Teilen zur weiteren Untersuchung zurückzunehmen und für einen angemessenen Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen zu behalten. Der Kunde hat jegliche weitere Vermischung oder Verarbeitung oder einen schadenserhöhenden Gebrauch oder Verbrauch bis zur Feststellung des Mangels durch den Lieferanten oder einen von dem Lieferanten beauftragten Sachverständigen zu unterlassen.
 
(5)    Liefert der Lieferant im Streckengeschäft im Auftrag des Kunden an einen Dritten, so hat der Kunde sicherzustellen, dass der Dritte die vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten und daraus folgende Verhaltenspflichten in gleicher Weise erfüllt; anderenfalls haftet der Kunde für den Dritten wie für einen Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.
 
(6)    Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant – unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Lieferant aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Lieferanten durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Ersatzlieferung) erfolgen. Mehrkosten der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, die dadurch entstehen, dass die Ware weiter- verarbeitet wurde und/oder nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind vom Kunden zu tragen.
 
(7)    Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, kann der Kunde auch Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Bedingungen in § 8 verlangen.
 
(8)    Der Lieferant ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme einer neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang vom Lieferanten auf den Kunden vorliegenden Mangel der Ware zu tragen hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
 
(9)    Die Verpflichtung gemäß Abs. 8 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht vom Lieferanten herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war und diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
 
(10)  Verschweigt der Lieferant einen Mangel arglistig oder übernimmt der Lieferant eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Lieferanten, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Lieferant verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
(11)  Eine Gewährleistung für Mängel an der gelieferten Ware, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß hat, ist ausgeschlossen. Bei Waren, die als gebrauchtes Material verkauft werden, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
 
(12)  Wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen werden, Teile ausgewechselt werden oder Verbrauchsmaterialen verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder die durch den Tausch von nur Teilen andere Teile schädigen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
 
(13)  Ist der Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung, auf Mitwirkungspflichten des Kunden in Projekten oder auf Mitwirkungspflichten des Kunden bei zu erbringenden Dienstleistungen des Lieferanten oder im Betrieb von Anlagen, insbesondere Einhaltung von Wartungsintervallen, auf Anordnungen des Kunden oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder auf das Nichtbeachten von Hersteller Montage- und/oder Gebrauchsanweisungen oder solchen des Lieferanten oder von Normen und Vorschriften, so ist der Lieferant von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer, wenn er eine ihm obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
 
(14)  Die Gewährleistungsfrist beträgt bei dem Kauf neuer Sachen 12 Monate ab Ablieferung, es sei denn, das Gesetz enthält gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 (Rückgriffsanspruch) oder im Hinblick auf den vorstehenden Abs. 10 eine längere Frist. Gewährleistungsrechte bei dem Kauf gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen.
 

 
§ 8 Haftungsbeschränkungen
 
(1)    Im Falle einer Pflichtverletzung, bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung, haftet der Lieferant auf Schadensersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ferner haftet der Lieferant für Schadensersatzansprüche, die durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglicher Verpflichtungen des Lieferanten verursacht werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht).
 
(2)    Die Haftung des Lieferanten ist im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (siehe hierzu vorstehenden Absatz) auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(3)    Für Verzugsschäden haftet der Lieferant bei leichter Fahrlässigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Regelung in § 4 Abs. 8.
 
(4)   Der Lieferant haftet weiterhin nicht, wenn ihm vor Auftragserteilung falsche oder unvollständige Angaben gegeben / Anfragen gestellt werden. Der Kunde allein trägt die Verantwortung dafür, daß die Anfragen vollständig und umfänglich erfolgen. Er wird Angebote vor Auftragserteilung umfassend prüfen und die den Vorgang betreffenden Normen und Vorschriften berücksichtigen. Selbiges gilt insbesondere auch bei der Abnahme von Dienstleistungen, die der Lieferant oder dessen Erfüllungsgehilfen ggfls. im Rahmen eines Auftrages erbringen soll. Bei mangelnden Vorgaben, Prüfungen, mangelnden oder fehlenden Abnahmen oder mangelnder oder fehlender Mitwirkung des Kunden oder bei mangelnder oder fehlender Pflege und/oder Wartung der vom Lieferanten gelieferten Ware oder Nicht-Beachtung/Nicht-Einhalten von Normen, Vorschriften und Fristen haftet der Lieferant nicht. Im Rahmen von Dienstleistungen geht die Verantwortung immer nach Erklärung der Abnahme, Abbruch der Dienstleistung oder deren Unterbrechung an den Anlagenverantwortlichen (i.S. der Gesetzlichen Unfallverhütungsvor-schriften) des Kunden oder dessen Kunden, wofür der Kunde einsteht, zurück. Der Kunde stellt den Lieferanten dann auch von möglichen Ansprüchen Dritter ohne gesonderte Aufforderung frei.
 
(5)    Die in den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Anlagenverantwortliche kommt seinen Pflichten aus Normen, Vorschriften, Betrieb, Gebrauch und Wartung nicht nach, sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
(6)    Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr (bei Verbrauchern in zwei Jahren) seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und in den weiteren Fällen des vorstehenden Absatzes 4.
 
(7)    Bei Lieferung von Software haftet der Lieferant für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wäre. Vor Einspielen einer neuen Software hat der Kunde eine eigene, vollständige Datensicherung durchzuführen, auf die im Fehlerfalle zurückgegriffen werden kann. Das Einspielen der Software hat erst nach einem Produkttest und außerhalb der regulären Betriebszeiten durch den Kunden zu erfolgen.
 
 
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
 
(1)    Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Lieferanten gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferanten. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden (z. B. Zahlungsverzug) hat der Lieferant nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
 
(2)    Nimmt der Lieferant die unversehrte Vorbehaltsware zurück, stellt dies insoweit einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Lieferant die Vorbehaltsware, ist dies ebenfalls insoweit ein Rücktritt vom Vertrag. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist der Lieferant auch zum Teilrücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten verrechnet der Lieferant den Verwertungserlös mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen.
 
(3)    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an.
 
(4)    Der Lieferant ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an den Lieferanten zu bewirken, wie noch Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden bestehen.
 
(5)    Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für den Lieferanten vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum der Sache verwahrt der Kunde für den Lieferanten auf.
 
(6)    Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und der Lieferant sich dahingehend einig, dass der Kunde dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Lieferant hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum der Sache verwahrt der Kunde für den Lieferanten auf.
 
(7)    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten unverzüglich in Textform benachrichtigen, damit der Lieferant seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
 
(8)    Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherheiten des Lieferanten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dabei obliegt dem Lieferanten die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
 

 
§ 10 Warenrückgabe
 
(1)    Die Rückgabe von Ware bedarf, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht, der vorherigen Vereinbarung in Textform. Die Ware muss sich in einwandfreiem, ungebrauchtem Zustand befinden und dem Lieferanten frei von allen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Transport stehen, erreichen.
 
(2)    Die ordnungsgemäß zurückgegebene Ware wird abzüglich 25 % für Prüf-, Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
 
(3)    Sollte die Ware bei Rückgabe nicht mehr optimal verpackt, nicht mehr verkaufsfähig, nicht mehr im Lieferprogramm des Lieferanten, beschädigt oder aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß sein, so ist der Lieferant berechtigt, entsprechende zusätzliche Abzüge nach billigem Ermessen von der Gutschrift vorzunehmen.
        
 
 
§ 11 Lieferung durch Dritte
 
Der Lieferant kann die Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Lieferanten berührt werden.
 
 
 
§ 12 Pauschalierter Schadensersatz
 
Der Lieferant kann, unbeschadet der Möglichkeit des Nachweises eines höheren Schadens, bei Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung 15 % des Nettoverkaufspreises verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
 
 

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte
 
Soweit Leistungen nach Angaben oder Vorgaben des Kunden erbracht werden, haftet der Kunde bei jedem Verschulden dafür, dass die Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten keine Schutzrechte Dritte verletzt. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund der vertragsgemäßen Ausführung des Kundenauftrags resultieren. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
 
 
 
§ 14 Exportklausel
 
(1)    Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, eines Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
 
(2)    Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.
 
(3)    Der Kunde erklärt mit der Bestellung die Konformität mit dererlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Kunde erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten.

(4)    Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Laufzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder widerrufen, setzt der Lieferant dem Kunden eine angemessene Frist zur Einholung der Genehmigung oder zu Aufhebung des Widerrufs. Verstreicht die angemessene Frist fruchtlos, ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden Schadensersatz wegen unterlassener Annahme zu erhalten. Ersparte Aufwendungen muss er sich anrechnen lassen.
 
 

§ 15 Informationen zur Online-Streitbeilegung
Zur Online-Beilegung von Streitigkeiten soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, die OS-Plattform dienen, die unter folgendem Link erreichbar ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr
 
 
 
§ 16 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
 
(1)    Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Lieferant und Kunden gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechts.
 
(2)    Erfüllungsort ist der Firmensitz des Lieferanten.
 
(3)    Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Lieferanten für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
 
(4)    Sollte eine dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.